Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ermöglicht Personen den Zugang zu allen Informationen, die bei einer Stadtverwaltung oder einer anderen Behörde vorhanden sind. Verwaltungsentscheidungen sollen so für die Bürgerinnen und Bürger transparent gemacht werden.

    Der Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem IFG NRW kann bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.

    Der Antrag muss so abgefasst sein, dass konkret zu erkennen ist, welche Informationen angefordert werden.

    In einigen Fällen kann ein Informationszugang nicht gewährt werden. So dürfen persönlichen Daten beispielsweise nur mit dem Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden. Auch müssen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben, ebenso wie laufende Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.

    Ein Antrag auf Informationszugang ist in folgenden Fällen abzulehnen

    • zum Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW)
    • zum Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW)
    • zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und
    • zum Schutz personenbezogener Daten (§ 9 IFG NRW).

    Welche Auskünfte im Einzelfall weitergegeben werden dürfen, wird geprüft, wenn Ihre Anfrage bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer eingeht.

  • Rechtsgrundlage

    Informationsfreiheitsgesetz NRW 

  • Kosten

    Je nach Aufwand kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) und ihrem anliegenden Gebührentarif. Die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft ist gebührenfrei.

  • Weiterführende Informationen

    Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie Ihren Antrag formulieren müssen oder an wen Sie Ihre Anfrage richten sollen, können Sie sich an die Datenschutzbeauftragte der Wallfahrtsstadt Kevelaer wenden, die Ihnen gerne behilflich ist.

  • Bearbeitungsdauer

    Die erbetenen Informationen werden Ihnen spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

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