Spielhallen Erlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis. sowie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.

    Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Das heißt sowohl die Person, die die Spielhalle betreiben will, als auch das Objekt, in dem die Spielhalle eingerichtet werden soll, müssen geeignet sein.

  • Rechtsgrundlage

    • § 33i Gewerbeordnung
    • Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV)
    • Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW)
    • Spielverordnung (SpielV)
  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformulare
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Führungszeugnis (bei Wohnortgemeinde - zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnortgemeinde - zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht)
    • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
    • Nutzflächenberechnung
    • bei Neueinrichtung: Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung des Bauamtes
    • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 GlüStV i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV) 

    Gegebenenfalls können weitere Unterlagen angefordert werden.

  • Kosten

    Der Gebührenrahmen für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis liegt zwischen 50 Euro und 5.000 Euro und richtet sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebONRW).

  • Frist

    Es gelten keine Antragsfristen. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die beiden o.g. Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.


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