Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Leistungsbeschreibung
Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ermöglicht Personen den Zugang zu allen Informationen, die bei einer Stadtverwaltung oder einer anderen Behörde vorhanden sind. Verwaltungsentscheidungen sollen so für die Bürgerinnen und Bürger transparent gemacht werden.
Der Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem IFG NRW kann bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Der Antrag muss so abgefasst sein, dass konkret zu erkennen ist, welche Informationen angefordert werden.
In einigen Fällen kann ein Informationszugang nicht gewährt werden. So dürfen persönlichen Daten beispielsweise nur mit dem Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden. Auch müssen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben, ebenso wie laufende Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Ein Antrag auf Informationszugang ist in folgenden Fällen abzulehnen
- zum Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW)
- zum Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW)
- zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und
- zum Schutz personenbezogener Daten (§ 9 IFG NRW).
Welche Auskünfte im Einzelfall weitergegeben werden dürfen, wird geprüft, wenn Ihre Anfrage bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer eingeht.
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz NRW
Kosten
Je nach Aufwand kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) und ihrem anliegenden Gebührentarif. Die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft ist gebührenfrei.
Weiterführende Informationen
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie Ihren Antrag formulieren müssen oder an wen Sie Ihre Anfrage richten sollen, können Sie sich an die Datenschutzbeauftragte der Wallfahrtsstadt Kevelaer wenden, die Ihnen gerne behilflich ist.
Bearbeitungsdauer
Die erbetenen Informationen werden Ihnen spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht.