Einschulung und Schulpflicht

Nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr und alle Jugendlichen, die in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung, ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben, schulpflichtig.

In besonderen Fällen besteht sowohl die Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung von noch nicht schulpflichtigen Kindern als auch die Möglichkeit der einjährigen Zurückstellung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch.

Nach dem Verlassen einer allgemein bildenden Schule sind alle Jugendlichen bis zur Volljährigkeit bzw. alle Auszubildenden bis zum Abschluss des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Wann wird ein Kind schulpflichtig?

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres (§ 35 Schulgesetz NRW).

Geburtsdatum des Kindes

Einschulung zum Schuljahr

01.10.2017 bis 30.09.2018
2024/2025
01.10.2018 bis 30.09.2019
2025/2026
01.10.2019 bis 30.09.2020
2026/2027

Jüngere Kinder, die von den Eltern für schulfähig gehalten werden, können auf Antrag vorzeitig eingeschult werden. Der Antrag kann bei der nächstgelegenen oder jeder anderen Grundschule gestellt werden.

Wie wird über die Schulpflicht des Kindes informiert?

Das Schulverwaltungsamt informiert die Erziehungsberechtigten von schulpflichtig werdenden Kindern rechtzeitig schriftlich über die Anmeldungen an den Grundschulen.

In dem Anschreiben werden die nächstgelegenen Grundschulen und die Anmeldetermine genannt.

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