Liegenschaftskataster Eintragung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • die Errichtung eines Gebäudes und die Änderung eines Gebäudegrundrisses müssen im Liegenschaftskataster eingetragen werden
    • Vermessungen führen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie das zuständige Katasteramt durch

     

  • Leistungsbeschreibung


    Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss zum Beispiel durch einen Anbau geändert? Dann müssen Sie das Gebäude einmessen lassen. Dies kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

    Die Gebäudeeinmessung garantiert, dass das Liegenschaftskataster alle Gebäude nachweist. Dadurch können die Gebäude in der Flurkarte und allen anderen Kartenwerken dargestellt werden. Sie stehen dadurch für Planungen aller Art zur Verfügung.

    Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung entsteht mit der Fertigstellung des Gebäudes. Dann muss die Einmessung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes beantragt werden. Im Fall eines Erbbaurechts muss der Antrag von den Erbbauberechtigten gestellt werden.

    Wenn Sie das Gebäude gekauft haben, die vorherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer aber noch keine Einmessung haben durchführen lassen, geht die Verpflichtung auf Sie als neuen Eigentümer über.

    Nicht alle Gebäude sind einmessungspflichtig. Keine Verpflichtung zur Einmessung besteht zum Beispiel für

    • Behelfsbauten, die nur für kurze Zeit genutzt werden sollen,
    • Gebäude, deren Grundrissfläche weniger als 10 m² beträgt,
    • Gebäude, die gemäß der Bauordnung NRW nicht genehmigungsbedürftig sind,
    • unterirdische Gebäude,
    • viele Grundrissveränderungen, die durch Teilabbrüche des Gebäudes entstehen,
    • Grundrissveränderungen, die durch das Aufbringen von Wärmedämmung entstehen.

    Bei der Gebäudeeinmessung findet keine Untersuchung der Grundstücksgrenzen statt. Wenn Sie einen Nachweis darüber benötigen, wie Ihr Gebäude zur Grundstücksgrenze steht, müssen Sie Bestimmung des Grenzabstandes zusätzlich beantragen.

     

  • Rechtsgrundlage

    Die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ergibt sich aus dem zweiten Absatzes des Paragraphen 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW).

    Detaillierte Informationen zum Ablauf des Verfahrens und zu den Ausnahmen von der Gebäudeeinmessungspflicht finden Sie in Paragraph 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW).

    Die Liste der Gebäude, die nicht genehmigungsbedürftig und deshalb auch nicht einmessungspflichtig sind, finden Sie in Paragraph 62 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018).

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Voraussetzung

    Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss eines Gebäudes verändert.

  • Kosten

    Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT). Die Gebühr der Gebäudeeinmessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.4 des Kostentarifs. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster verlangt das Katasteramt keine Gebühren. Die Gebühr für die zusätzliche Bestimmung des Grenzabstands ergibt sich aus den Nummern 1.5 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung.
  • Verfahrensablauf

    Die Einmessung Ihres Gebäudes erreichen Sie wie folgt:

    • Sie beantragen die Vermessung entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
    • Die Einmessung ist gebührenpflichtig, dabei hängt die Höhe der Gebühren von den Baukosten ab. Wenn zusätzlich der Grenzabstand bestimmt wird, ist die dazugehörige Gebühr vom Bodenrichtwert und von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte abhängig.
    • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.
    • Sie erhalten von der Vermessungsstelle eine Nachricht, sobald sie die Unterlagen an das Katasteramt abgegeben hat.
    • Vom Katasteramt erhalten Sie eine Nachricht, sobald das Liegenschaftskataster fortgeführt worden ist. Das Katasteramt verlangt für die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei einer Gebäudeeinmessung keine Gebühren.

     

  • Formulare

    keine

  • Weiterführende Informationen

    Übersichtskarte aller in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure http://www.oebvi.nrw.de/ Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf Übersicht der Bodenrichtwerte in Nordrhein-Westfalen https://www.boris.nrw.de/
  • Ansprechpunkt

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Weitere Auskünfte erteilt das Katasteramt des Kreises Kleve.

  • Frist

    Die Gebäudeeinmessung ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen.

Zuständige Organisationseinheiten

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