Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren
Kurztext
Regelverfahren für die Mehrheit der Nutzungsänderungen von (baulichen) Anlagen
Voraussetzungen:
- genehmigungspflichtige Nutzungsänderung
- weder bei der alten noch bei der neuen Nutzung handelt es sich um einen großen Sonderbau (z.B. Büro- oder Verwaltungsgebäude, Hotels, große Gewerbebetriebe)
- der Nutzungsänderung stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
- nur eingeschränkte Überprüfung der Übereinstimmung der Nutzungsänderung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- keine Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung ohne vorherige Erteilung einer Baugenehmigung
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsicht.
Leistungsbeschreibung
Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung - auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.
Ausnahmen:
- verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder
- Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
- Nutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Rechtsgrundlage
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- § 62 Abs. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- § 63 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- §§ 64, 65 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Voraussetzung
- Bauantrag
- Lageplan
- Angabe der Art und des Umfangs der Nutzungsänderung (ggf. in Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibung kenntlich zu machen)
- Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Veränderungen verbunden sind, so sind zudem Bauzeichnungen, Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung beizufügen
- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Gegebenenfalls erforderlich:
- Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
- Bescheinigung des Brandschutzes
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung
- Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
- Ausnahmeantrag
- Berechnung der Abstandflächen
- Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
- Stellplatznachweis
- Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
- Brandschutzkonzept
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Weiterführende Informationen
Hinweise
- Schriftform erforderlich: Ja
- Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
- Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerAnsprechperson I Kevelaer - Wetten - Winnekendonk
Frist
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.