Sondernutzung

  • Leistungsbeschreibung

    Öffentliche Straßen, Wege und Plätze können auch anders genutzt werden, als nur für den Verkehr (Gemeingebrauch). 

    Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen und diesen beeinträchtigt oder ausschließen, sind zum Beispiel:

    • Aufstellung von Gerüsten, Containern, Baukränen, Bauzäunen etc. oder der Lagerung von Baustoffen    
    • wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg)
    • Benutzung des Luftraums über der Straße (z.B. durch Werbeanlagen)
    • Aufstellung von Tischen und Stühlen, Außengastronomie
    • Werbetafeln und Warenständer im öffentlichen Verkehrsraum
    • Aufstellen von Waren- und Informationsständen
    • die Ausübung von Straßenkunst
    • Verteilung von Flyern
    • Promotionaktionen


    Diese Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig

    Sie bedürfen der Erlaubnis durch die Wallfahrtsstadt Kevelaer.


    Hinweis:

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

    Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Wenn Sie die Straßen mitbenutzen wollen, ohne dass der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, z.B. bei Nutzung ausschließlich des Grünstreifens oder der Verlegung von Leitungen im Böschungsbereich, handelt es sich um eine sonstige Nutzung der Straße. Hier sind vertragliche Regelungen nach bürgerlichem Recht abzuschließen und daher gesondert zu beantragen.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.

    • Antrag
    • Lageplan,
    • Fotos,
    • Skizzen.
    • bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)
    • Reisegewerbekarte
    • Fahrzeugschein bei Verkauf aus einem Fahrzeug
    • Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie
  • Kosten

    Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich u.a. nach der in Anspruch genommenen Fläche, dem Zeitraum und der Örtlichkeit (Zone 1 oder Zone 2). Bemessungsgrundlage ist hier der Gebührentarif nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wallfahrtsstadt Kevelaer (Sondernutzungssatzung).

    Ggf. fallen für die Anordnung der verkehrslenkenden Maßnahmen weitere Gebühren an.

    Zonen in Kevelaer:

    Zone 1 = Innenstadt

    Zone 2 = restliches Stadtgebiet

  • Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die Erteilung der Erlaubnis liegt im Ermessen der Behörde.

    Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

    Sie muss dabei das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Benutzung der Straße (Gemeingebrauch) mit dem privaten Interesse der Antragstellung einer Sondernutzung abwägen.

    Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht:

    • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
    • Rettungswege gefährden,
    • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
    • die Straße übermäßig verschmutzen oder
    • das Stadtbild beeinträchtigen


    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich und erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid

  • Formulare

  • Ansprechpunkt

    Straßenbaulastträgers zuständig.

    Straßenbaubehörde ist:

    • bei Bundesautobahnen: Bezirksregierungen (Dezernat 25)
    • für das übrige Straßennetz: die örtlichen Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden


  • Frist

    Der Antrag ist schriftlich mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu stellen.

    Die Sondernutzungserlaubnis wird zeitlich begrenzt und widerruflich erteilt.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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