Anregungen und Beschwerden (Bürgerantrag)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gemeindeordnung NRW schafft mit dem § 24 eine Möglichkeit der politischen Beteiligung auf kommunaler Ebene.

    Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.

    Es handelt sich hierbei um eine Ausprägung des Petitionsrechts aus Art. 17 des Grundgesetzes.

    Sie können sich an den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer wenden, damit dieser sich mit einem bestimmten Anliegen befasst. Bei Ihrem Anliegen muss es sich allerdings um einen Aufgabenbereich der Wallfahrtsstadt Kevelaer handeln und Sie müssen seit mindestens drei Monaten in Kevelaer wohnen.

    Bitte richten Sie Ihre Anregungen und Beschwerden an folgende Adresse:

    Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer
    Zentrale Dienste / Ratsbüro
    Peter-Plümpe-Platz 12
    47623 Kevelaer


    Der Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer hat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden an den Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Der Ausschuss ist berechtigt, sich mit der Angelegenheit inhaltlich zu befassen und Sachentscheidungen auszusprechen. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wird über das Ergebnis unterrichtet.

    Die Rats- und Ausschusssitzungen sind grundsätzlich öffentlich, so dass Gelegenheit besteht, die Behandlung der eigenen Eingabe mit zu verfolgen.

    Bei der Behandlung des Bürgerantrags in den Gremien werden nur dann Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Kontaktdaten u.a.) öffentlich, wenn Sie hierzu schriftlich Ihre Einwilligung erklärt haben. Ein entsprechendes Formular wird Ihnen zugeschickt.

    Anonyme Eingaben werden nicht behandelt. Gleiches gilt dann, wenn die Anregungen und Beschwerden einen Straftatbestand erfüllen oder gegenüber bereits geprüften Sachverhalten keinen neuen Inhalt mehr vorbringen.

  • Rechtsgrundlage

  • Formulare

    Der Bürgerantrag muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingereicht werden, z. B. schriftlich oder per E-Mail.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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