Wespennest

  • Leistungsbeschreibung

    Wespen stehen unter dem allgemeinen Artenschutz des § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Das bedeutet unter anderem, dass Wespen nur mit vernünftigen Grund gefangen oder getötet werden dürfen. 

    Wenn Sie ein Wespennest in der Wohnung haben, das entfernt werden soll, wenden Sie sich an einen Imker Ihrer Wahl. Alternativ können Sie sich auch an die Ansprechpartnerin des Ordnungsamtes wenden. Diese kann dann einen Kontakt vermitteln.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

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