8b-Beratung
Leistungsbeschreibung
Laut des Bundeskinderschutzgesetzes stehen Kinder und Jugendliche in unserer Gesellschaft unter einem besonderen Schutz. Alle Personen sollen gemeinsam, in einer sogenannten Verantwortungsgemeinschaft darauf achten, dass das körperliche, seelische und geistige Wohl von Kindern und Jugendlichen geschützt und ihnen ein gutes Aufwachsen ermöglicht wird.
In den §§ 8a und 8b SGB VIII (Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe) werden die dafür erforderlichen Grundlagen benannt:
- die Pflicht der Mitteilung gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten an das zuständige Jugendamt
- dem Anspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Kinderschutzfachkraft), im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung
Der Beratungsanspruch gemäß § 8b SGB VIII
Das Ziel einer Beratung gemäß § 8b SGB VIII ist es frühzeitig Handlungssicherheit bei der Einschätzung, ob eine Gefährdung vorliegt, bzw. vorliegen könnte zu erlangen.
Eine 8b Beratung muss unter Beteiligung einer insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft erfolgen.
Einen Beratungsanspruch haben alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Hierzu gehören Fachkräfte, die zu Trägern der Jugendhilfe gehören, sogenannte Berufs- und Amtsgeheimnisträger, wie z.B. Ärzte, Lehrer, Hebammen, Psychologen und Sozialarbeiter bzw. -pädagogen, aber auch andere Personen (z. B. Ehrenamtliche in Vereinen). Die 8b-Beratung ist Teil der Gefährdungseinschätzung.
Fachkräfte, die zu Trägern der Jugendhilfe gehören, sind gemäß geschlossener Vereinbarungen vor Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung verpflichtet, eine Beratung gemäß § 8b SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Ergänzend sollen Fachkräfte gemeinsam mit dem betroffenen Kind und den Personensorgeberechtigen die Situation erörtern und durch ein Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen die Gefährdung abwenden.
Sollte eine 8a Mitteilung erforderlich sein (bei Vorliegen einer akuten Gefährdung, nach Gefährdungseinschätzung), so müssen sich die Fachkräfte an den allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamtes der Wallfahrtsstadt Kevelaer, Tel.: 02832 122 852 wenden.
Rechtsgrundlage