Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

  • Leistungsbeschreibung

    Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist […] Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.“ (§ 8a Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe)

    Pädagogische Fachkräfte, aber auch z. B. Lehrkräfte, Ärzte, Hebammen, also alle, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben die Möglichkeit sich von einer Kinderschutzfachkraft beraten zu lassen. Dies ist vor allem dann hilfreich, wenn nicht direkt eingeschätzt werden kann, ob eine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.

    Die Wallfahrtsstadt Kevelaer bietet dafür eine anonyme Beratung (d. h. der Name der Familie und des Kindes wird bei der Beratung nicht genannt) durch eine zertifizierte Kinderschutzfachkraft an. Diese überlegt gemeinsam mit den anfragenden Fachkräften und Einrichtungen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte und welche weiteren Schritte gemacht werden sollten.

    Sollte sich dadurch herausstellen, dass es sich bei der Situation um eine akute Kindeswohlgefährdung handelt, muss der "Allgemeine Soziale Dienst" des Jugendamtes seitens der Fachkraft oder Einrichtung informiert werden. Der "Allgemeine Soziale Dienst" wird nach einem festgelegten Verfahren weiter vorgehen, um das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu schützen und eine akute Gefährdung abzuwenden.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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