Wahlen

  • Leistungsbeschreibung

    In der Bundesrepublik Deutschland finden in regelmäßigen Abständen Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Nordrhein-Westfalen und zu den kommunalen Vertretungen statt.

    Ferner werden die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister bzw. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Städten und Gemeinden sowie die Landrätinnen und Landräte in den Kreisen direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.


    Europawahl

    Seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch Volkswahlen in den Mitgliedsstaaten im Rahmen und auf der Grundlage des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung nach mitgliedstaatlich-eigengesetzlichen Rechtsgrundlagen gewählt.


    Bundestagswahl

    Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Von den obersten Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland wird nur der Deutsche Bundestag durch Volkswahlen gebildet.

    Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet grundsätzlich alle vier Jahre statt.


    Landtagswahl

    Von den obersten nordrhein-westfälischen Verfassungsorganen wird nur der Landtag durch Volkswahlen gebildet. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. In der aktuellen 17. Wahlperiode gibt es im Landtag von Nordrhein-Westfalen 199 Abgeordnete.


    Kommunalwahlen

    Die Räte der 396 Gemeinden und 31 Kreise des Landes NRW werden für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

    Die Direktwahlen der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Landrätinnen und Landräte in den nordrhein-westfälischen Städten, Gemeinden und Kreisen finden seit 1999 statt. Für die Direktwahl gelten weitgehend die Bestimmungen über die Wahl der Vertretungen. Die (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister und die Landrätinnen und Landräte werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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