Vergnügungssteuer

  • Leistungsbeschreibung

    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

  • Rechtsgrundlage

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf dem Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer, der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung. 

    Die Vergnügungssteuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer steht zum Herunterladen zur Verfügung.

  • Weiterführende Informationen

    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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