Überbeglaubigung von Personenstandsurkunden

  • Leistungsbeschreibung

    Eine vom Standesamt der Wallfahrtsstadt Kevelaer ausgestellte Personenstandsurkunde, die Sie im Ausland verwenden wollen, bedarf in Einzelfällen einer Überbeglaubigung. Die Überbeglaubigung wird in Form einer Apostille bzw. Legalisation durchgeführt. Die Apostille wird für ausgestellte Urkunden des Standesamtes der Wallfahrtsstadt Kevelaer von der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 21, Am Bonneshof 35 in 40474 Düsseldorf (Telefon: 0 21 14 75 20 23) ausgestellt. Nachfolgend erhalten Sie die Begriffserklärungen.

    Quelle: Auswärtiges Amt Berlin:

    Apostille auf deutschen Personenstandsurkunden:

    "In Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die sonst erforderliche Legalisation durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt."

    Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die Apostille von einer dazu bestimmten deutsche Behörden ausgestellt. Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist nicht notwendig.

    Das Übereinkommen gilt im Verhältnis zu Deutschland für folgende Staaten (Stand August 2016):

    Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien*, Belize, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brunei Darussalam, Bulgarien, China (nur für Urkunden aus den Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Costa Rica, Dänemark* (außer Grönland und Färöer), Dominica, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich*, Georgien, Grenada, Griechenland*, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien*, Japan, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg*, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niederlande (auch für Aruba, Curacao, Sint Maarten und den karibischen Landesteil, Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Niue, Norwegen, Oman, Österreich*, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Sao Tome und Principe, Schweden, Schweiz*, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Südkorea, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich (auch für Anguilla, Bermuda, Caymaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Britische Jungferninseln, Montserrat, Sankt Helena, Turks- und Caicosinseln), Vereinigte Staaten, Zypern.

    * Mit diesen Staaten gibt es zusätzliche bilaterale Abkommen (siehe Ziffer II), die für bestimmte Urkunden einen Verzicht auf jede Förmlichkeit einschließlich der Apostille vorsehen.

    Albanien, Aserbaidschan, Burundi, Dominikanische Republik, Indien, Kirgisistan, Kosovo, Liberia, Moldau, Mongolei, Paraguay, Tadschikistan und Usbekistan sind dem Apostilleübereinkommen ebenfalls beigetreten. Deutschland hat jedoch Einspruch gegen den Beitritt dieser Staaten eingelegt, so dass das Übereinkommen zwischen Deutschland und den genannten Ländern keine Anwendung findet.

    Legalisation deutscher öffentlicher Urkunden

    Deutsche Urkunden, auf die nicht das Apostille-Übereinkommen anwendbar ist, können legalisiert werden. Ob eine Legalisation verlangt wird, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.

    Wie sich die ausländische Vertretung Gewissheit über die Echtheit der Urkunde verschafft, steht in ihrem Ermessen.
    Wenn sie nicht selbst von allen in Frage kommenden Urkundsbehörden stets aktuelle Unterschrifts- und Siegelproben zu Vergleichzwecken vorrätig hält oder für jede Legalisation beim Urkundenaussteller die Register einsieht, muss die ausländische Vertretung Hilfsverfahren entwickeln. Dies gilt insbesondere in einem Staat wie Deutschland, wo es - speziell für die Vertretungen fremder Staaten eine schwer zu übersehende Anzahl von Urkundenbehörden gibt. Üblicherweise wird zu diesem Zweck eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch deutsche Stellen verlangt, gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung, die als Endbeglaubigung oder auch als Überbeglaubigung bezeichnet wird. Verbindliche Auskünfte zu den Voraussetzungen einer Legalisation und den Gebühren erhalten Sie von der betreffenden ausländischen Vertretung in Deutschland.

    Die Angaben sind ohne Gewähr, da jederzeit Änderung in den internationalen Abkommen und Beziehungen zu anderen Ländern eintreten können


Zuständige Organisationseinheiten

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