Jugendhilfe im Strafverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Jugendliche (14 – 18 Jahre) und Heranwachsende (18 – 21 Jahre) straffällig werden, dann steht ihnen die Jugendhilfe im Strafverfahren zur Seite. Eine pädagogische Fachkraft des Jugendamtes der Wallfahrtsstadt Kevelaer berät die Jugendlichen/ Heranwachsenden und ggf. die Eltern in Hinblick auf die Rechtslage und das Verfahren. Darüber hinaus übernehmen sie eine vermittelnde Funktion zwischen dem Jugendgericht und dem oder der betreffenden Jugendlichen/Heranwachsenden.

    Die dafür zuständige pädagogische Fachkraft des Jugendamtes der Wallfahrtsstadt Kevelaer begleitet junge Menschen während des gesamten Verfahrens.
     Die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren werden von den Fachkräften aus dem "Allgemeiner Sozialer Dienst" übernommen.

    Regt die Staatsanwaltschaft einen Tatausgleich ohne eine Gerichtsverhandlung an, setzt die Jugendhilfe im Strafverfahren das sogenannte „Diversionsverfahren“ um. Hierbei handelt es sich in der Regel um ein Erziehungsgespräch ggf. mit den Sorgeberichtigen/Eltern sowie dem Jugendlichen/Heranwachsenden und wenn nötig weiteren erzieherischen Maßnahmen.

    Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, macht die Fachkraft dem Gericht einen pädagogischen Vorschlag, welche erzieherischen Maßnahmen aus ihrer Sicht sinnvoll und hilfreich für eine positive Entwicklung sind. Im Jugendstrafverfahren stehen nicht die Strafen im Vordergrund, sondern Hilfen für den Jugendlichen/Heranwachsenden, die zur Vermeidung weiterer Straftaten eingesetzt werden. Alternative „Strafmittel“ sind daher u. a. auch soziale Trainingskurse, Erziehungsgespräche und Konfliktberatung oder das Ableisten von Sozialstunden.

    Betroffene Jugendliche und Heranwachsende sowie deren Eltern können sich bereits nach einer begangenen Straftat und vor der polizeilichen Vernehmung, aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt, mit Ihren Fragen an das Jugendamt wenden.

  • Rechtsgrundlage

    Mitwirkung in Verfahren bei dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52 Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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