Hilfen zur Gesundheit - 5. Kapitel SGB XII

  • Leistungsbeschreibung

    Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel SGB XII umfassen

    • vorbeugende Gesundheitshilfe
    • Hilfe bei Krankheit
    • Hilfe zur Familienplanung
    • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    • Hilfe bei Sterilisation

    Der Anwendungsbereich der Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII sind sehr begrenzt, da vor dem Hintergrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe nur für diejenigen Personen Leistungen vorgesehen sind, die nicht gesetzlich oder nicht ausreichend privat krankenversichert sind, nicht über einen sonstigen Krankenversicherungsschutz verfügen und keine Krankenbehandlung durch die Krankenkasse erhalten.

    Vorbeugende Gesundheitshilfe kommt für Personen in Betracht, die eine Vorsorgeleistung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten in Anspruch nehmen wollen oder bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

    Entsprechende Beratung hierzu erhalten Sie bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer. Nehmen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf.

  • Weiterführende Informationen

    Die Hilfen nach den Kapiteln 5. bis 9. des 12. Sozialgesetzbuches

    • 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
    • 6. Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
    • 7. Kapitel: Hilfe zur Pflege
    • 8. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
    • 9. Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

    erfassen besondere Lebensumstände bzw. qualifizierte Notlagen, die ihre Ursachen z.B. in einer Krankheit oder einer Behinderung haben. Leistungen nach diesen Kapiteln stehen nicht in Konkurrenz zu den existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie kommen damit grundsätzlich auch für den Personenkreis der dort Berechtigten in Betracht.

    Die oben aufgeführten Hilfen werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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