Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Leistungsbeschreibung
Schulpflichtige Kinder- und Jugendliche, die unter einer psychischen Störung leiden, können unter Umständen ein Anrecht auf Hilfen der Eingliederungshilfe gem. §35a SGB III haben. Ziel der Maßnahmen der Eingliederungshilfe ist es, bestehende Teilhabebeeinträchtigung aufzuheben oder eine drohende Teilhabebeeinträchtigung zu verhindern.
Das Jugendamt als Rehabilitationsträger übt eine allgemeine Beratungspflicht aus und berät über Rechte, Pflichten, Leistungen und das Verfahren und Ziele der Eingliederungshilfe. Nach der Antragsstellung erfolgt eine Zuständigkeitsprüfung. Zum einen muss festgestellt werden, dass das örtliche Jugendamt wirklich zuständig ist. Zum anderen muss eine körperliche und geistige Behinderung ausgeschlossen werden. Im Anschluss erfolgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
„Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ § 35a Abs. 1 SGB VIII
Es müssen demnach zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um Hilfen der Eingliederungshilfe zu erhalten.
Erstens muss eine psychische Störung (abweichen der seelischen Gesundheit) diagnostiziert worden sein (bspw. ICD-10 F90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens). Eine solche Diagnostik kann in einem SPZ (Sozialpädiatrischem Zentrum) oder bei einem niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten durchgeführt werden. Vorab ist dazu eine Überweisung vom Kinderarzt notwendig.
Die zweite Voraussetzung, um Hilfe der Eingliederungshilfe zu erhalten, ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der psychischen Störung in einem Lebensbereich des Kindes/ des Jugendlichen. Sollte die Teilhabebeeinträchtigung nicht vorliegen, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten (drohen), gilt die zweite Voraussetzung ebenfalls als erfüllt. Die Teilhabeüberprüfung, ob aufgrund einer psychischen Störung eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt/ droht, wird vom Jugendamt durchgeführt.
Hilfen der Eingliederungshilfe können bei den unten aufgeführten Ansprechpersonen beantragt werden. Vorab wird ein Beratungsgespräch vereinbart, um umfassend über die Abläufe der Überprüfung zu informieren und über die Beantragung aufzuklären.
Eine unabhängige Beratung kann bei der EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) in Kleve eingeholt werden.
Rechtsgrundlage