Förderung der Jugendarbeit

  • Leistungsbeschreibung

    Allgemeine Zuwendungen an Jugendorganisationen

    Alle als förderungswürdig anerkannten Vereine, Verbände usw. erhalten auf Antrag in jedem Kalenderjahr eine Bei­hilfe ohne besondere Zweckbindung. Hierbei gelten als förderungswürdig alle Organisationen, die nach § 75 SGB VIII oder durch den Jugendhilfeausschuss der Wallfahrtsstadt Kevelaer als förderungswürdig anerkannt sind. Beihilfeberechtigt sind alle Mitglieder bis einschließlich 18. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in der Stadt Kevelaer haben.Der Zuschuss wird auch für Mitglieder gezahlt, die im Haushaltsjahr das 18. Lebensjahr vollenden.

    Allgemeine Zuwendungen an den Stadtjugendring

    Die im Bereich des Stadtjugendamtes ansässigen und gemäß §   75 SGB VIII anerkannten Jugendorganisationen, welche überwiegend Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Zuständigkeitsbereich des Stadtjugendamtes betreuen, erhalten über den Stadtjugendring in jedem Kalenderjahr Beihilfen, die ausschließlich für jugendpflegerische Zwecke, die ansonsten durch diese Richtlinien nicht gefördert werden, zu verwenden sind.

    Förderung von Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche

    Fahrten und Lager der Jugendhilfeträger mit einer Mindestdauer von 4 und einer Höchstdauer von 21 Tagen werden mit einer Beihilfe gefördert. Beihilfen erhalten Vereine und Verbände für Kinder und Jugendliche im Alter von 6-18 Jahren und junge Erwachsene bis 25 Jahre, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden oder kein festes Einkommen haben.

    Anträge sind bis zum 1. April jeden Jahres dem Jugendamt der Wallfahrtsstadt vorzulegen. Die Beihilfe wird nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Auf Antrag kann vor Beginn der Maßnahme eine Abschlagszah­lung in Höhe von 70 v.H. der zu erwartenden Beihilfe gezahlt werden.

    Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit

    Zur Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit und damit zur Verbesserung der pädagogischen Situation in den Jugendgruppen und in der offenen Jugend­bildungsarbeit werden Beihilfen gewährt.

    Gefördert werden Bildungsveranstaltungen der sozialen, kulturellen und arbeitsweltbezogenen Jugendarbeit. Des Wei­teren wird die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitar­beiter in der Jugendarbeit gefördert.

    Anträge sind bis zum 30. September jeden Jahres unter Vorlage eines vorläufigen Programmes zu stellen.

    Die Beihilfe wird nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Ein Programm, eine Teilnahmeliste nach Vordruck sowie die Darlegung der entstandenen Kosten sind spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen. Eine Bezuschussung wird nur bis zur Höhe der anerkennungsfähigen Gesamtkosten gewährt.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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