Bestattungskosten - Übernahme durch Sozialhilfeträger

  • Leistungsbeschreibung

    Die Kosten einer Beerdigung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen (BestG NRW). Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen das Amt für Soziales als Sozialhilfeträger.

    Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden.

    Der Antrag muss bei der Stadt gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Stadt am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Freunde oder Nachbarn, die eine Beerdigung beauftragen, haben in der Regel keinen Anspruch.  

  • Erforderliche Unterlagen

    Für die Antragstellung werden verschiedene Unterlagen beziehungsweise Informationen benötigt. Hierzu gehören zum Beispiel:

    • Bestattungsauftrag, Rechnung des Bestatters
    • Gebührenbescheid des Friedhofsamtes
    • Testament oder Erbvertrag
    • Sterbeurkunde
    • Verzeichnis des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Girokontenauszüge des Verstorbenen der letzten drei Monate, Lebensversicherungen oder Sterbeversicherungen
    • Nachweise über Einkommen und Vermögen des Antragstellers inklusive Gehaltsabrechnungen und Girokontoauszüge der letzten drei Monate
    • Nachweise über Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, Kreditverpflichtungen
    • Information zu Angehörigen des Verstorbenen

    Die benötigten Unterlagen werden nach Vorlage kopiert.

    Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

  • Voraussetzung

    • Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen
    • Es gibt keine anderen Personen, die zur Leistung verpflichtet sind
    • Die Zahlung der Bestattungskosten kann dem zur Kostenübernahme Verpflichteten nicht zugemutet werden
    • Die Kosten der Bestattung müssen nach sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sein
  • Weiterführende Informationen

    Die Antragsaufnahme erfolgt in der Regel nach Terminabsprache, daher ist eine vorherige persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme ratsam.


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