Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 62 BauO NRW)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung.

    Für viele kleinere Bauvorhaben sieht § 62 Bauordnung NRW 2018 die Genehmigungsfreiheit vor. Aus der Liste mit verschiedenen Vorhaben sind einige Beispiele genannt:

    • Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten. Im Außenbereich gilt dies nur, wenn die Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
    • Stützmauern und Einfriedungen bis zu 2,0 m, außer im Außenbereich,
    • Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m sowie die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne oder Sendeanlage in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,
    • nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m² ,
    • Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
    • bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen,
    • Wasserbecken bis zu 100 m³,
    • Warenautomaten,
    • Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis 30 m², im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben,
    • unbedeutende bauliche Anlagen wie Teppichstangen, Markisen, Terrassen, sowie Bienenfreistände,
    • Terrassenüberdachung mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m,
    • (Aufzählung ist nicht abschließend)

    Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. auch

    • eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
    • die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidung und Verbindungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift besteht (Denkmalbereichs-, Gestaltungssatzung usw.).

    Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der BauO NRW 2018, in Vorschriften aufgrund der BauO NRW 2018 oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

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