Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 62 BauO NRW)
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung.
Für viele kleinere Bauvorhaben sieht § 62 Bauordnung NRW 2018 die Genehmigungsfreiheit vor. Aus der Liste mit verschiedenen Vorhaben sind einige Beispiele genannt:
- Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten. Im Außenbereich gilt dies nur, wenn die Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
- Stützmauern und Einfriedungen bis zu 2,0 m, außer im Außenbereich,
- Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m sowie die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne oder Sendeanlage in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,
- nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m² ,
- Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
- bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen,
- Wasserbecken bis zu 100 m³,
- Warenautomaten,
- Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis 30 m², im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben,
- unbedeutende bauliche Anlagen wie Teppichstangen, Markisen, Terrassen, sowie Bienenfreistände,
- Terrassenüberdachung mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m,
- (Aufzählung ist nicht abschließend)
Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. auch
- eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
- die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidung und Verbindungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift besteht (Denkmalbereichs-, Gestaltungssatzung usw.).
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der BauO NRW 2018, in Vorschriften aufgrund der BauO NRW 2018 oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.