Osterfeuer

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Osterfeuern handelt es sich um Brauchtumsfeuer. Diese sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

    Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine private Haushaltung das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

    Osterfeuer dürfen lediglich am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag entzündet werden und es darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.

  • Voraussetzung

    Das Brauchtumsfeuer ist nur erlaubt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden kann (§ 7 LImschG NRW). Es gilt die ordnungsbehördliche Verordnung der Wallfahrtsstadt Kevelaer vom 21.12.2010.

    Im Zusammenhang mit dem Brauchtumsfeuer muss folgendes beachtet werden:

    1. Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation, einer privaten Haushaltung oder eines entsprechenden Vereines unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden. Dazu gehören Osterfeuer am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag.
    2. Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z.B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und sind ohne Einzelgenehmigung nicht erlaubt. Über nähere Einzelheiten hierzu informiert Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung.
    3. Brauchtumsfeuer sind bis spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie dort.
    4. Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.
    5. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten.
    6. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
    7. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Bei Bedarf ist das Brandgut vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, um Fremdstoffe auszusortieren.
    8. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
    9. Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. 
    10. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. 
    11. Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung (d.h. dieses Merkblattes) für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und haften für alle privat- und öffentlichrechtlichen Ansprüche, die auf dem Verbrennungsvorgang begründet sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
    12. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist von einer unerlaubten Abfalllagerung auszugehen.
    13. Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Veranstalter müssen diese Einwilligung rechtzeitig vorher einholen. Liegt sie nicht vor, darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.
    14. In Abhängigkeit von der Größe des Brauchtumsfeuers müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

    A.      für Feuerstellen bis zu einem Volumen von 1 m³ mindestens 25 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind

    B.      für alle übrigen Feuerstellen bis zu einer Höhe von 3,50 m

    1. mindestens 100 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
    2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen 
    3. 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 
    4. 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

    Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

  • Formulare


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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