Kampfmittelbeseitigung

  • Leistungsbeschreibung

    Noch heute werden in Kevelaer Kampfmittel aus den beiden Weltkriegen entdeckt. Solche Funde können große Schäden anrichten, da oftmals die Sicherheitseinrichtungen durch Korrosion nicht mehr funktionieren, während die Sprengstofffüllungen zumeist zeitlich unbeschränkt funktionsfähig sind.


    Funde von Kampfmitteln:

    Falls Sie Gegenstände finden, bei denen es sich um Kampfmittel handeln könnte (Bomben, Granaten, usw.), halten Sie Abstand und informieren Sie sofort die Polizei oder einen der u. g. Ansprechpartner der Abteilung Sicherheit und Ordnung der Wallfahrtsstadt Kevelaer.


    Präventive Kampfmittelbeseitigung:

    Das Kevelaerer Stadtgebiet gilt größtenteils als Gebiet, in welchem vermehrt Kampfhandlungen und Bombenabwürfe stattgefunden haben. Es sollte daher grundsätzlich bei jedem Bauvorhaben mit Erdeingriffen oder auf das Erdreich einwirkenden Kräften die Kampfmittelbelastung überprüft werden. 

    Dies kann frühzeitig, auch ohne bereits genehmigten Bauantrag, angestoßen werden.

    Wer muss nachweisen, dass das Grundstück frei von Kampfmitteln ist?

    Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) muss ein Baugrundstück für bauliche Anlagen geeignet sein. Darunter fällt auch die Kampfmittelfreiheit des Grundstücks. Die Kampfmittelfreiheit ist natürlich nur relevant, wenn Arbeiten im Boden vorgenommen werden sollen. Die baurechtliche Pflicht zur Klärung, ob Kampfmittel bei einem zu bebauenden Grundstück konkret zu vermuten sind und die gegebenenfalls erforderliche Veranlassung der Maßnahmen zur Ausräumung dieses Verdachtes, liegt allein in der Verantwortung der Bauherren.

    Nur im Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Sonderbauten werden Sie durch Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung bezüglich des Inkrafttretens der Baugenehmigung ausdrücklich auf die Klärung eines im Einzelfall möglichen Kampfmittelverdachts hingewiesen. Bei allen anderen Baugenehmigungsverfahren (vereinfachtes Verfahren und Freistellungsverfahren) bekommen Sie keinen Hinweis vom Bauaufsichtsamt zu dieser Problematik. Sie müssen die eventuell bestehende Kampfmittelproblematik dann von sich aus aufgreifen und eigenverantwortlich klären.

    Auch aus Gründen der Haftung und Arbeitssicherheit, sollte grundsätzlich bei jedem Bauvorhaben mit Erdeingriffen oder auf das Erdreich einwirkenden Kräften die Kampfmittelbelastung überprüft werden.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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