Bautechnische Nachweise

  • Leistungsbeschreibung

    Bautechnische Nachweise

    Statik

    Für bauliche Anlagen ist - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - die Standsicherheit durch eine statische Berechnung nachzuweisen. Der Standsicherheitsnachweis besteht aus der schriftlichen Berechnung und aus den Konstruktionszeichnungen, die in einem Baugenehmigungsverfahren bzw. vor Baubeginn der Baugenehmigungsbehörde vorgelegt werden müssen. Die Landesbauordnung NRW sieht für die meisten baulichen Anlagen eine Prüfung der Statik vor. Diese Prüfung wird von staatlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt.

    Brandschutznachweis

    Gebäude müssen je nach Art und Nutzung gesetzliche Brandschutzanforderungen erfüllen. So wird ein Gebäude in verschiedene Brandabschnitte unterteilt, damit die trennenden Bauteile wie Wände und Decken eine bestimmte Zeit einem Brand widerstehen. In dem statisch konstruktiven Brandschutznachweis wird für diese Bauteile die Konstruktion festgelegt und mit der statischen Berechnung geprüft.

    Schallschutznachweis

    Sind in einem Gebäude unterschiedliche Nutzungseinheiten wie zum Beispiel mehrere Wohnungen und auch Gewerberäume vorhanden, müssen die trennenden Bauteile wie Wände und Decken schallgedämmt sein. In dem Schallschutznachweis wird der Wand- und Deckenaufbau genau festgelegt, damit die Bewohner vor unzumutbaren Einwirkungen geschützt sind. Der Schallschutznachweis muss von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein.

    Wärmeschutznachweis

    Der Gesetzgeber hat mit der Energieeinsparverordnung Mindeststandards zur Senkung des Energieverbrauchs in Gebäuden festgelegt. Maßgeblich hierfür ist der Primärenergiebedarf des Gebäudes.

    Der Bauaufsichtsbehörde sind die nach den Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erforderlichen Nachweise, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein müssen, einzureichen. Hierzu gehört auch der Energie- oder Wärmebedarfsausweis.

    Während der Bauausführung hat sich die oder der staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenweise Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen errichtet werden; sie oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung vorzulegen.

    Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der Umrüstung von Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung hat die Fachunternehmerin oder der Fachunternehmer zu erklären, dass die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) eingehalten worden sind. Die Erklärung ist ebenfalls mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung vorzulegen.


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