Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII

  • Leistungsbeschreibung

    Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.

    Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung  der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung  betragsmäßig begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Das Prinzip der (ergänzenden) Gewährung von Pflegegeld nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dagegen folgt der Deckung des an den Besonderheiten des Einzelfalls orientierten Gesamtbedarfs.

    Leistungen der Pflegeversicherung gehen zwar den Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII vor, schließen diese jedoch nicht aus.

    Die Hilfe zur Pflege umfasst
    • häusliche Pflege
    • Hilfsmittel
    • teilstationäre Pflege
    • Kurzzeitpflege und
    • vollstationäre Pflege.

    Entsprechende Beratung und Antragstellung erfolgt in der Wallfahrtsstadt Kevelaer. Nehmen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf.

  • Weiterführende Informationen

    Die Hilfen nach den Kapiteln 5. bis 9. des 12. Sozialgesetzbuches

    • 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
    • 6. Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
    • 7. Kapitel: Hilfe zur Pflege
    • 8. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
    • 9. Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

    erfassen besondere Lebensumstände bzw. qualifizierte Notlagen, die ihre Ursachen z.B. in einer Krankheit oder einer Behinderung haben. Leistungen nach diesen Kapiteln stehen nicht in Konkurrenz zu den existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie kommen damit grundsätzlich auch für den Personenkreis der dort Berechtigten in Betracht.

    Die oben aufgeführten Hilfen werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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