Wohnberechtigungsschein

  • Leistungsbeschreibung

    Der Bezug einer mit öffentlichen oder nicht öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung erfordert einen Wohnberechtigungsschein. Der Eigentümer darf eine solche Wohnung nur dann vermieten, wenn der Wohnungssuchende vor Abschluss eines Mietvertrages einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) vorlegt.

  • Rechtsgrundlage

    Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Einkommensprüfung?

    • §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08.12.2009 (GV. NRW Seite 772)
    • Verwaltungsvorschriften zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 WFNG NRW (Einkommensermittlungserlass) vom 11.12.2009 (MBl. NRW Seite 3)
  • Erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Einkommensnachweise

  • Kosten

    Die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein beträgt grundsätzlich 15 Euro.

    Sofern der Lebensunterhalt des Haushaltes überwiegend durch Grundsicherungsleistungen bestritten wird, ist die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines gebührenfrei.

  • Weiterführende Informationen

    Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines sind:

    Einkommensgrenze

    Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende 20.420 Euro und für einen Zwei-Personenhaushalt 24.600 Euro.

    Der Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person beträgt 5.660 EUR.

    Für zum Haushalt rechnende Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze jeweils um weitere 740 Euro.

    Bei der Berechnung des Einkommens wird grundsätzlich das Jahreseinkommen (brutto) aller Haushaltsangehörigen zugrundegelegt. Die Einkommensverhältnisse der zwölf Monate vor dem Tage der Antragstellung (Stichtag) sind zur Berechnung heranzuziehen. Die Einkünfte werden um die Höhe der Werbungskosten, Freibeträge sowie pauschale Abzugsbeträge vermindert. Die Einkünfte aller Haushaltsangehörigen, die die neue Wohnung gemeinsam beziehen möchten, dürfen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.

    Wohnungsgröße

    In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:

    • für eine alleinstehende Person: 50 Quadratmeter Wohnfläche
    • für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen: zwei Wohnräume oder 65 Quadratmeter Wohnfläche
    • für einen Haushalt mit drei haushaltsangehörigen Personen: drei Wohnräume oder 80 Quadratmeter Wohnfläche usw.

    Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 Quadratmeter) und Nebenräume zu verstehen.

    Ein Wohnberechtigungsschein  kann für eine spezielle Wohnung erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine Einverständniserklärung des Vermieters der neuen Wohnung. Ein Wohnberechtigungsschein kann aber auch lediglich unter Berücksichtigung der Einkünfte erteilt werden. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt dann zum Bezug jeder Wohnung, deren Größe den Angaben auf dem Wohnberechtigungsschein entspricht (allgemeiner WBS).


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