Jugendhilfeplanung

  • Leistungsbeschreibung

    Ziel der Jugendhilfeplanung ist es möglichst alle Angebote der Jugendhilfe aufeinander abzustimmen. Dazu sollen Wünsche und Interessen von Kindern, Jugendlichen und Familien berücksichtigt werden. Um das überhaupt erreichen zu können, arbeitet das Jugendamt in unterschiedlichen Planungsgruppen mit freien Trägern der Jugendhilfe, Einrichtungen, Diensten und Behörden (Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Schulamt, Stadtentwicklung, usw.) zusammen. Dadurch können diese ihre jeweilige Sichtweisen und Erfahrungen, aus der Praxis in die Planungen mit einbringen.

    Jugendhilfeplanung ist als eine kontinuierliche Aufgabe, ein ständiger Prozess zu verstehen, der immer wieder für den örtlichen Planungsraum (Kevelaer) überprüft, ob die vorhandenen Angebote der Jugendhilfe ausreichen und noch zeitangemessen und bedarfsgerecht gestaltet sind oder aufgegeben, verändert, fortgeschrieben werden müssen (dies betrifft z. B. auch die Planung von Kindertagesbetreuungsplätzen, Jugendfreizeitmöglichkeiten und Spielplätzen).

    Dies trägt neben einer längerfristigen gemeinsamen Planung auch zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Institutionen bei.

  • Rechtsgrundlage

    Gemäß § 80 Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII) handelt es sich bei der Jugendhilfeplanung um einen politischen Prozess. Den §1, 78, 79, 79a und 81 SGB VIII wird dabei eine besondere Beachtung zugesprochen.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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