Baulast Auskunft

  • Kurztext

    • gebührenpflichtige Auskunft, durch die der Bürger feststellen kann, ob sein Grundstück durch öffentliche-rechtliche Verpflichtungen begünstigt oder belastet ist
    • Voraussetzungen: Darlegen eines berechtigten Interesses an der Auskunft/Abschrift (dies ist bei Grundstückeigentümern, Wohnungseigentümern und Erbbauberechtigten immer gegeben; Kaufinteressenten und sonstige Dritte sollten eine Vollmacht der Verkäufer bzw. Eigentümer vorlegen)
    • Zuständig für die Auskunft/ Abschrift: untere Bauaufsichtsbehörde
  • Leistungsbeschreibung

    Die Baulastenauskunft gibt Aufschluss darüber, ob und wenn ja welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Baulasten) zu Lasten eines Grundstücks im Baulastenverzeichnis eingetragen sind. Hierbei kann es sich z.B. um Baulasten handeln, die die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen (z.B. Übernahme einer Abstandsfläche oder einer Stellplatzfläche) oder verbessern (z.B. Vereinigungsbaulast). Baulasten können daher auch den Wert des Grundstücks beeinflussen. Für die Immobilienfinanzierung verlangen Banken in der Regel eine aktuelle Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis. 

    Die Baulastenauskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

    Sofern Sie eine schriftliche Auskunft (Abschrift) wünschen, richten Sie ein formloses Anschreiben (oder eine E-Mail) mit der Bitte um Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis an die untere Bauaufsichtsbehörde. Aus dem Anschreiben/ der E-Mail muss hervorgehen, auf welches Grundstück/Flurstück (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung) sich die Auskunft bezieht und Sie müssen Ihr berechtigtes Interesse darlegen.

    Für eine telefonische oder persönliche Auskunft benötigen Sie keine Unterlagen. Sie müssen aber die Grundstücksbezeichnung/Flurstück und das berechtigte Interesse benennen können.

    Die schriftliche Baulastenauskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grundstücke, für die eine Auskunft erteilt werden soll.

  • Rechtsgrundlage

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)


  • Erforderliche Unterlagen

    Für eine schriftliche Auskunft:

    • formloses Anschreiben/ E-Mail mit der Bitte um Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
    • Benennung des Grundstücks/Flurstücks (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung), auf das sich die Auskunft bezieht)
    • Darlegung Ihres berechtigten Interesses

    Für eine telefonische oder persönliche Auskunft:

    Sie benötigen keine Unterlagen und Sie müssen die Lagedaten des Grundstücks und das berechtigte Interesse benennen können.

  • Voraussetzung

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegen können.

  • Kosten

    Für mündliche/ telefonische Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis fallen keine Gebühren an. Die schriftliche Baulastenauskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grundstücke, für die eine Auskunft erteilt werden soll. Sie betragen je Grundstück EUR 50, höchstens jedoch EUR 150. Sofern keine Baulastenblatt besteht (d.h.: wenn keine Baulast eingetragen ist), beträgt die Gebühr EUR 30 je Grundstück.

  • Verfahrensablauf

    Schicken Sie Ihre formlose Bitte um Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis schriftlich (E-Mail reicht aus) an baulast@kevelaer.de oder nutzen Sie das folgende Online-Formular.

    Falls Sie weder Eigentümerin/Eigentümer noch Erbbauberechtigte/r des Grundstücks sind, fügen Sie eine Vollmacht der vorgenannten Berechtigten bei oder beschreiben Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft.

    Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Sie berechtigt sind die Auskunft zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Auskunft sowie den Gebührenbescheid in Textform.

  • Formulare

    keine

  • Weiterführende Informationen

    Bauportal.NRW URL: https//www.bauportal.nrw


  • Hinweise

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

  • Frist

    keine


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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