Hilfen zur Erziehung

  • Leistungsbeschreibung

    Für manche Eltern ist es hilfreich, wenn sie eine Zeit lang bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützt werden.

    Zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte des „Allgemeinen Sozialen Dienstes“ gehört insbesondere, die Eltern so zu unterstützen, dass sie mit ihren Kindern und als Familie zurechtkommen. Dies kann auch die Empfehlung einer Erziehungsberatung durch ambulante Beratungsstellen sein. Falls nötig, kann von den Eltern eine „Hilfe zur Erziehung“ (HzE) beantragt werden, z. B. die sozialpädagogische Familienhilfe oder ein Erziehungsbeistand für das Kind/ den Jugendlichen. Diese kann die Familie im alltäglichen Miteinander begleiten, gemeinsam mit der Familie notwendige Veränderungen überlegen und sie dabei unterstützen, ihr Leben zukünftig alleine und ohne fremde Hilfe zu meistern. Die Hilfe ist freiwillig und muss von den Eltern beantragt werden.

    Manchmal ist aber auch ein weiteres Zusammenleben in der Familie nicht mehr möglich. Dann sucht das Jugendamt unter Beteiligung der Familie eine geeignete Pflegefamilie für das Kind oder vermittelt das Kind in eine passende Einrichtung. Diese Unterbringung kann dann, je nachdem was mit den Eltern vereinbart wurde und wie die Familiensituation ist, entweder vorübergehend oder auf Dauer angelegt sein.

    Konkret können folgende Hilfen angeboten werden (§§ 28 – 35, 41 SGB VIII):

    • Erziehungsberatung (§ 28)
    • Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
    • Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30)
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
    • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
    • Vollzeitpflege (§ 33)
    • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34)
    • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)
    • Hilfe für junge Volljährige (§ 41)
  • Rechtsgrundlage


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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