Hunde, Landeshundegesetz NRW

  • Leistungsbeschreibung

    Die Haltung von Hunden richtet sich in NRW nach dem Landeshundegesetz NRW. Hiernach werden Hunde in verschiedene Kategorien eingeordnet:

    Gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW

    Rassen: Pittbull Terrier / American Staffordshire Terrier / Staffordshire Bullterrier / Bullterrier / Kreuzungen vorgenannter Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden

    Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW

    Rassen: Alano / American Bulldog / Olde English Bulldog / Bullmastiff / Mastiff / Mastino Espanol / Mastino Napoletano / Fila Brasileiro / Dogo Argentino / Rottweiler / Tosa Inu / Kreuzungen vorgenannter Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden

    Große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW

    Rassen/Voraussetzung: größer als 40 cm  und / oder schwerer als 20 kg und keine Zugehörigkeit zur Kategorie gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen


    Für die Haltung eines Hundes der Kategorie "gefährlicher Hund" oder "Hund bestimmter Rasse" benötigt der Halter eine entsprechende Erlaubnis, die nur auf Antrag und bei vorliegen der notwendigen Voraussetzungen erteilt wird. Die Haltung eines "großen Hundes" nach § 11 LHundG NRW ist meldepflichtig und die entsprechenden Unterlagen müssen eingereicht werden, es bedarf jedoch keiner schriftlichen Erlaubnis.

    Die Haltung von Hunden ist bei der Abteilung 3.4 zur Steuer anzumelden - unabhängig von der Kategorie des Hundes. 

    Abmeldung

    Sobald der Hund gestorben ist beziehungsweise nicht mehr im Eigentum oder Besitz des Erlaubnisinhabers steht, ist dies der Behörde anzuzeigen.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

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