Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung
    • Möglichkeit, Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung zu erhalten
    • Voraussetzung:
      • die Vaterschaft wird nicht anerkannt oder
      • der Vater ist unbekannt
    • bei gerichtlicher Feststellung kann Jugendamt Beistand ernennen
      • Beistand vertritt die Mutter
      • Sorgerecht bleibt bei der Mutter
    • zuständig: örtliches Jugendamt
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen.

    Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

    Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

    • Unterhaltsansprüche des Kindes
    • Unterhaltsansprüche der Mutter
    • Sorgerecht
    • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
    • Erteilung des Namens des Vaters

    Beistandschaft

    Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.

    Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Er-klärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag
  • Voraussetzung

    • Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.
  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Zuständigkeiten 

    Ihre Ansprechpartnerin für das Sachgebiet "Beistandschaften" richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.

    Frau Hoppe

    Buchstaben A-F

    Telefon: 02832 122-610

    Frau Petkens

    Buchstaben G-P

    Telefon: 02832 122-607

    Frau Peiter

    Buchstaben Q-Z

    Telefon: 02832 122-640


    Haben Sie noch Fragen zu dieser Dienstleistung, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Email an die zuständige Sachbearbeiterin.  

  • Anträge / Formulare


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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