Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung
    • Unterteilung der Einteilung der Eingliederungshilfen in 4 Gruppen:
      • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
      • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
      • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
      • Leistungen zur sozialen Teilhabe
    • verschiedene Formen von Eingliederungshilfen sind möglich
    • zuständig: örtlich zuständiges Jugendamt
  • Leistungsbeschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

    • Angststörung,
    • Depression,
    • Psychose,
    • Autismus,
    • ADHS oder
    • eine Essstörung

    sein. 

    Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

    Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

    • ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
    • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

    die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Schulpflichtige Kinder- und Jugendliche, die unter einer psychischen Störung leiden, können unter Umständen ein Anrecht auf Hilfen der Eingliederungshilfe gem. §35a SGB III haben. Ziel der Maßnahmen der Eingliederungshilfe ist es, bestehende Teilhabebeeinträchtigung aufzuheben oder eine drohende Teilhabebeeinträchtigung zu verhindern. 

    Das Jugendamt als Rehabilitationsträger übt eine allgemeine Beratungspflicht aus und berät über Rechte, Pflichten, Leistungen und das Verfahren und Ziele der Eingliederungshilfe. Nach der Antragsstellung erfolgt eine Zuständigkeitsprüfung. Zum einen muss festgestellt werden, dass das örtliche Jugendamt wirklich zuständig ist. Zum anderen muss eine körperliche und geistige Behinderung ausgeschlossen werden. Im Anschluss erfolgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.  

    „Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ § 35a Abs. 1 SGB VIII

    Es müssen demnach zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um Hilfen der Eingliederungshilfe zu erhalten. 

    Erstens muss eine psychische Störung (abweichen der seelischen Gesundheit) diagnostiziert worden sein (bspw. ICD-10 F90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens). Eine solche Diagnostik kann in einem SPZ (Sozialpädiatrischem Zentrum) oder bei einem niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten durchgeführt werden. Vorab ist dazu eine Überweisung vom Kinderarzt notwendig. 

    Die zweite Voraussetzung, um Hilfe der Eingliederungshilfe zu erhalten, ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der psychischen Störung in einem Lebensbereich des Kindes/ des Jugendlichen. Sollte die Teilhabebeeinträchtigung nicht vorliegen, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten (drohen), gilt die zweite Voraussetzung ebenfalls als erfüllt. Die Teilhabeüberprüfung, ob aufgrund einer psychischen Störung eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt/ droht, wird vom Jugendamt durchgeführt. 

    Hilfen der Eingliederungshilfe können bei den unten aufgeführten Ansprechpersonen beantragt werden. Vorab wird ein Beratungsgespräch vereinbart, um umfassend über die Abläufe der Überprüfung zu informieren und über die Beantragung aufzuklären. 

    Eine unabhängige Beratung kann bei der EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) in Kleve eingeholt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Hinweise

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.