Genehmigungsfreistellungsverfahren
Kurztext
Verfahren für die genehmigungsfrei gestellte Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von bestimmten Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden und Nebengebäuden bzw. -anlagen für die v.g. Gebäude.
Voraussetzungen:
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
- Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
- Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
- Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.
Zuständig für die Bearbeitung ist die Stadt oder die Gemeinde, in der das Bauvorhaben liegt.
Leistungsbeschreibung
Für den Bau oder die (Nutzungs-)Änderung von z.B. Wohngebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m benötigen Sie keine Baugenehmigung. Statt eines Bauantrages müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einreichen.
Die Bauvorhaben sind nur dann genehmigungsfrei gestellt, wenn sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Ihr Bauvorhaben darf außerdem den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, die Erschließung muss gesichert sein und das Bauvorhaben darf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 bedürfen. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht,
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren tragen vielmehr Sie als Bauherrschaft (und die zu Ihrer Unterstützung Beauftragten) die Verantwortung und das Risiko sowohl für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als auch für die Einhaltung der sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben.
Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Bauvorhaben lieber in einem Baugenehmigungsverfahren prüfen lassen möchten.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber nach 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.
Eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind im § 13 Bauprüfverordnung NRW beschrieben. Nach § 13 BauPrüfVO sind folgende Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen:
- Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung",
- der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
- die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1 zu 100,
- die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
- rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
- Erhebungsbogen für die Baustatistik.
Besonderheit bei Mehrfamilienwohnhäusern (mehr als 2 Wohnungen):
- Vor Baubeginn müssen die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit geprüfte Statik sowie die von einer oder einem Sachverständigen aufgestellten Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ist zudem von einer bzw. einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Voraussetzung
- Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
- Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
- Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
- Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.
Sie als Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein.
Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin/Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin/Bauingenieur oder Architektin/Architekt) unterschrieben werden.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.
Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.
Formulare
Vordruck zur Vorlage bei der Gemeinde (Anlage I/3 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerAnsprechperson I Kevelaer - Wetten - Winnekendonk
Fristen
Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Bau beginnen dürfen, haben Sie 3 Jahre Zeit, mit der Bauausführung zu beginnen. Nach Ablauf der 3 Jahre müssen Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren erneut durchführen.Gebuehren
Für das Bearbeiten der Genehmigungsfreistellung fallen in der Regel keine Gebühren an. Gebührenpflichtig sind lediglich die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgegeben hat. Die Höhe dieser Gebühr beträgt jeweils 50,00 €.Bearbeitungsdauer
Bis zu einem Monat nach (vollständigem) Eingang der erforderlichen Unterlagen.Anträge / Formulare