Gaststättengewerbe Gestattung

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  • Kurztext

    • Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
    • Aus besonderem Anlass (Veranstaltung) kann die vorübergehende Gestattung eines Gastgewerbes mit Alkoholausschank erteilt werden; Voraussetzungen:
      • Veranstaltung kann von jedermann oder einem bestimmten Personenkreis besucht werden
      • Auf der Veranstaltung werden gewerbsmäßig alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten,
      • Es liegen keine Versagungsgründe nach § 4 GastG vor (persönliche Unzuverlässigkeit, raumbezogene Sicherheitsbedenken, fehlende IHK-Unterrichtung). Gerade bezogen auf die raumbezogenen Anforderungen kann im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter der anlassbezogenen gastgewerblichen Tätigkeit ein weniger strenger Maßstab angelegt werden, als bei einer dauerhaften Genehmigung. Bedenken können auch im Wege von Auflagen aus dem Weg geräumt werden; Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung; bei regelmäßiger Teilnahme an bestimmten wiederkehrenden Veranstaltungen kann alternativ einmalig eine Dauererlaubnis für die betreffenden Veranstaltungen beantragt werden, wenn sich an den Räumlichkeiten und der Betriebsart keine wesentlichen Änderungen ergeben.
    • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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