Insolvenzverfahren Durchführung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Durchführung eines Insolvenzverfahrens
    • Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger einer Insolvenzschuldnerin / eines Insolvenzschuldners
    • Verwertung des schuldnerischen Vermögens
    • Verteilung des Erlöses
    • Ggfls. abweichende Regelung zum Erhalts des Unternehmens
  • Leistungsbeschreibung

    Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.

    Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht  nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren (mehr Informationen hierzu finden Sie unter Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren).

    Ein Insolvenzverfahren kann u.a.

    • als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens"),
    • als Regelinsolvenzverfahren [mehr Infos unter "Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen"] oder
    • als Nachlassinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens")

    geführt werden.

    Für natürliche Personen besonders bedeutsam ist das Restschuldbefreiungsverfahren, mit dessen Hilfe zahlungsunfähige Personen von ihren im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten Befreiung erlangen können (Lesen Sie hierzu: Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens).

    Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (Lesen Sie hierzu: Insolvenzplan als Sanierungsinstrument).

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Regelinsolvenzverfahren

    Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind die Vertreterinnen und Vertreter einer Personengesellschaft dazu verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen.

    Privatinsolvenz

    Als Privatperson (Verbraucher im Sinne des § 304 Insolvenzordnung) müssen Sie vor Ihrem Insolvenzantrag einen außergerichtlichen Einigungsversuch durchführen. Hierbei ist eine für die Schuldnerberatung anerkannte Person oder Stelle zu beteiligen.

    Das Insolvenzverfahren dient der Schuldenregulierung, der Sanierung eines Unternehmens oder auch der Abwicklung einer Firma und Verteilung des Restvermögens an die Gläubiger.

  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen

    https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/index.php https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/insolvenzverfahren/index.php
    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Beachten Sie bitte dass die Stadtkasse Kevelaer keine Schuldnerberatung anbietet, sondern lediglich die Vertretung der Wallfahrtsstadt Kevelaer als Gläubiger in Insolvenzverfahren übernimmt.

  • Hinweise

    Ohne gerichtliche Beteiligung kann eine Sanierung auch auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans nach den Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen, welches zudem gerichtliche Instrumente zur Unterstützung innerhalb eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (wie etwa die gerichtliche Vorprüfung eines Plans oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten) anbietet.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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