Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung
    • Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten
    • Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, muss dieser Unterhalt zahlen
    • Jugendamt berät und unterstützt Alleinerziehende bei Unterhaltsansprüchen
    • Ansprüche gelten bei Müttern ab dem Mutterschutz, bei Vätern ab der Geburt des Kindes
    • Jugendamt kann auch sogenannte Beistandschaft eines Kindes übernehmen und es bei Verfahren rechtlich vertreten
    • volljährige Personen können sich bis zum 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen
    • zuständig: örtliches Jugendamt
  • Leistungsbeschreibung

    Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

    Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

    Beistandschaft

    Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer


    Die Mitarbeiterinnen aus dem Fachbereich "Beistandschaften"

    • beraten Sie als betreuenden Elternteil in Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindes
    • berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes  
    • unterstützen Sie durch Formulierung und Erstellung von Schriftsätzen
    • vertreten Ihr Kind als Beistand vor Gericht im Unterhaltsprozess, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Anspruch Ihres Kindes nicht freiwillig anerkennt
    • beraten und unterstützen junge Volljährige in Unterhaltsangelegenheiten bis zum 21. Lebensjahr
    • beraten und unterstützen Sie, als betreuenden Elternteil, hinsichtlich Ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil
  • Rechtsgrundlage

  • Kosten

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Die Beratung und Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen von Kindern ist ebenso wie das Führen einer Beistandschaft kostenfrei.

  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Es wird darum gebeten, für ein Beratungsgespräch vorab telefonisch oder per Email einen Termin zu vereinbaren. Nur dann kann gewährleistet werden, dass es nicht zu unnötigen Wartezeiten kommt.

    Soweit kurzfristig keine Unterhaltszahlungen zu erwarten sind, kann es eventuell sinnvoll sein, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu beantragen.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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