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Bauantrag I Baugenehmigung

Der Bauantrag ist gemäß § 70 BauO NRW 2018 schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde der Wallfahrtsstadt Kevelaer in mindestens 2-facher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.

Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist beispielsweise, wer die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf. Zudem ist bauvorlageberechtigt, wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.

Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Notwendige Unterlagen zum Bauantrag

Die zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) beschrieben. Bauvorlagen sind nach § 1 BauPrüfVO insbesondere

  • Vordruck Bauantrag,
  • die Auszüge aus dem Katasterkartenwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte),
  • der Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
  • die Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansicht) im Maßstab 1 zu 100,
  • die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung,
  • die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung,
  • die Nachweise der Standsicherheit und des Schall- und Wärmeschutzes,
  • das Brandschutzkonzept eines staatlich anerkannten Sachverständigen bei Sonderbauten.
  • der Erhebungsbogen für die Baustatistik

Welche Bauvorlagen im konkreten Einzelfall vorgelegt werden müssen, richtet sich auch nach dem anzuwendenden Genehmigungsverfahren. Im einfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 brauchen beispielsweise die Nachweise über die Standsicherheit, den Schall- und Wärmeschutz sowie das Brandschutzkonzept nicht mit dem Bauantrag vorgelegt werden. Diese können, sofern sie erforderlich sind, nach erteilter Baugenehmigung jedoch vor Baubeginn nachgereicht werden.

Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Ansprechpartner.

Kosten und Gebühren

Die Gebühr ist abhängig vom Bauvorhaben. Die Mindestgebühr beträgt in allen Fällen 50,00 .

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Genehmigungsverfahrens und vom Beteiligungsverfahren ab.

Formen der Antragstellung

Der Bauantrag ist schriftlich mit den entsprechenden Antragsformularen und den erforderlichen Unterlagen einzureichen.