Seiten-Sprunganker zu:

Baulast

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Beispiele:
Abstandflächenbaulast

Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu der von ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Abstandfläche einhalten.

Vereinigungsbaulast

Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errrichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück vereinigt werden. Die sog. Vereinigungsbaulast hat keinerlei privatrechtliche Auswirkungen (Grundbuch, Steuerrecht). Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. Gegebenenfalls werden auch andere bauordnungsrechtliche Verstöße durch eine Vereinigungsbaulast ausgeräumt.

Erschließungsbaulast

Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (Kanalleitungen oder Zufahrt usw.), kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück bspw. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück eingeräumt und so die verkehrliche Erschließung gesichert werden.

Stellplatznachweis

Ein Stellplatz kann außer auf dem Baugrundstück auch auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung hergestellt werden. Diese Herstellverpflichtung auf einem anderen als dem Baugrundstück wird durch eine Baulasterklärung abgesichert.

Unterlagen/Formulare:

  • Beglaubigter Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstückes,
  • Für die Eintragung einer Erschließungs- und Abstandflächenbaulast sowie einer Baulast, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken bezieht, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  • Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt werden (amtlicher Lageplan).

Bei weiteren Fragen zu dieser Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Ansprechpartner.

Formen der Antragstellung

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Ansprechpartner

Reiner Op de Hipt

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)

Peter-Plümpe-Platz 12

47623 Kevelaer