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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Wenn Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen (seelische Beeinträchtigungen, keine geistigen und/ oder körperlichen) nicht aktiv am Schulalltag teilnehmen können, kann es notwendig sein, eine Eingliederungshilfe beim Jugendamt zu beantragen.
Der Antrag wird von den Eltern gestellt. Eine Voraussetzung, um Hilfe beim Jugendamt beantragen zu können, ist das Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens (z. B. erstellt vom SPZ). Ergänzend wird seitens einer sozialpädagogischen Fachkraft (die vom Jugendamt beauftragt wird) eine Teilhabeprüfung durchgeführt. Hierfür werden Gespräche mit den Eltern, dem Kind oder Jugendlichen, der Schule (die das Kind oder der Jugendliche besucht) und möglicherweise weiteren Fachkräften geführt. In einem abschließenden Bericht wird dann eine Teilhabebeeinträchtigung bestätigt oder nicht bestätigt. Demzufolge wird der, von den Eltern gestellte Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, bewilligt oder abgelehnt.
Bei Bewilligung kann nun eine entsprechende Hilfe eingesetzt werden (z. B. einen Integrationshelfer, der das Kind oder den Jugendlichen im Schulalltag unterstützt).
Rechtliche Grundlagen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe
Ansprechpartner
Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)
Hoogeweg 71
47623 Kevelaer