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Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Die Hilfen nach den Kapiteln 5 bis 9 des 12. Sozialgesetzbuches

  • 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
  • 6. Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • 7. Kapitel: Hilfe zur Pflege
  • 8. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • 9. Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

erfassen besondere Lebensumstände bzw. qualifizierte Notlagen, die ihre Ursachen z.B. in einer Krankheit oder einer Behinderung haben. Leistungen nach diesen Kapiteln stehen nicht in Konkurrenz zu den existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie kommen damit grundsätzlich auch für den Personenkreis der dort Berechtigten in Betracht.

Die oben aufgeführten Hilfen werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Ansprechpartner

Kirsten Gietmann

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Stefan Schax

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Tobias Roeloffs

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer