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Hunde, Landeshundegesetz NRW

Die Haltung von Hunden richtet sich in NRW nach dem Landeshundegesetz NRW. Hiernach werden Hunde in verschiedene Kategorien eingeordnet:

Gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW

Rassen: Pittbull Terrier / American Staffordshire Terrier / Staffordshire Bullterrier / Bullterrier / Kreuzungen vorgenannter Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden

Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW

Rassen: Alano / American Bulldog / Olde English Bulldog / Bullmastiff / Mastiff / Mastino Espanol / Mastino Napoletano / Fila Brasileiro / Dogo Argentino / Rottweiler / Tosa Inu / Kreuzungen vorgenannter Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden

Große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW

Rassen/Voraussetzung: größer als 40 cm  und / oder schwerer als 20 kg und keine Zugehörigkeit zur Kategorie gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen

Für die Haltung eines Hundes der Kategorie "gefährlicher Hund" oder "Hund bestimmter Rasse" benötigt der Halter eine entsprechende Erlaubnis, die nur auf Antrag und bei vorliegen der notwendigen Erlaubnisvoraussetzungen erteilt wird. Die Haltung eines "großen Hundes" nach § 11 LHundG NRW ist meldepflichtig und die entsprechenden Unterlagen müssen eingereicht werden, es bedarf jedoch keiner schriftlichen Erlaubnis.

Die Haltung von Hunden ist bei der Abteilung 3.4 zur Steuer anzumelden - unabhängig von der Kategorie des Hundes. 

Bei weiteren Fragen zu dieser Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Ansprechpartner.

Unterlagen

Zur Haltung eines Hundes gemäß § 3 LHundG NRW - gefährlicher Hund:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Nachweis über Ihre Sachkunde - Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung beim Veterinäramt des Kreises Kleve (Terminvereinbarungen unter der Telefon-Nr. 02821 / 85 720)
  • Nachweis über die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung Ihres Hundes - Zu diesem Zweck bitte ich um eine kurze Terminabsprache, damit eine Überprüfung vor Ort durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Wallfahrtsstadt Kevelaer durchgeführt werden kann.
  • Kopie einer gültigen Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (keine Tätowierung)
  • Führungszeugnis für behördliche Zwecke (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Hundehaltung

Zur Haltung eines Hundes gemäß § 10 LHundG NRW - Hund bestimmter Rasse:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Nachweis über Ihre Sachkunde - Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung beim Veterinäramt des Kreises Kleve (Terminvereinbarungen unter der Telefon-Nr. 02821 / 85 720) oder bei einem anerkannten Sachverständigen/einer anerkannten sachverständigen Stelle
  • Nachweis über die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung Ihres Hundes - Zu diesem Zweck bitte ich um eine kurze Terminabsprache, damit eine Überprüfung vor Ort durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Wallfahrtsstadt Kevelaer durchgeführt werden kann.
  • Kopie einer gültigen Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (keine Tätowierung)
  • Führungszeugnis für behördliche Zwecke (nicht älter als 3 Monate)

Zur Haltung eines Hundes gemäß § 11 LHundG NRW - Großer Hund:

  • ausgefüllter und unterschriebener Meldebogen
  • Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit
  • Tierhalterhaftpflichtversicherung (Kopie des Versicherungsscheines beifügen)
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (keine Tätowierung)

Rechtliche Grundlagen

Landeshundegesetz NRW

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW

Ansprechpartner

Christoph Lümmen

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)

Peter-Plümpe-Platz 12

47623 Kevelaer