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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.“ (§ 8a Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe)

Pädagogische Fachkräfte, aber auch z. B. Lehrkräfte, Ärzte, Hebammen, also alle, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben die Möglichkeit sich von einer Kinderschutzfachkraft beraten zu lassen. Dies ist vor allem dann hilfreich, wenn nicht direkt eingeschätzt werden kann, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt oder auch nicht.

Die Wallfahrtsstadt Kevelaer bietet dafür eine anonyme Beratung (d. h. der Name der Familie und des Kindes wird bei der Beratung nicht genannt) durch eine zertifizierte Kinderschutzfachkraft an. Diese überlegt gemeinsam mit den anfragenden Fachkräften und Einrichtungen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte und welche weiteren Schritte gemacht werden sollten.

Sollte die Gefährdung dadurch nicht abgewendet werden können, dann muss der "Allgemeine soziale Dienst" des Jugendamtes, seitens der Fachkraft oder Einrichtung, informiert werden. Nun wird der "Allgemeine Soziale Dienst" nach einem festgelegten Verfahren weiter vorgehen, um das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu schützen und eine akute Gefährdung abzuwenden.

Rechtliche Grundlagen

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe