Sterbefallbeurkundung

Zuständig für die Beurkundung von Sterbefällen ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist. Sterbefälle von Personen, die in Kevelaer verstorben sind, werden beim Standesamt der Wallfahrtsstadt Kevelaer beurkundet. Nach dem Personenstandsgesetz ist jeder Sterbefall spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.

Üblicherweise setzt sich der Bestatter, der von Angehörigen des Verstorbenen beauftragt wird, mit dem Standesamt in Verbindung und regelt sämtliche Formalitäten.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospiz sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.

Unterlagen

Grundsätzlich erforderlich:

  • Gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person
  • Personalausweis der verstorbenen Person bzw. ausländischer Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung oder eine einfache Melderegisterauskunft vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes, sofern die aktuelle Adresse von der Adresse auf dem Personalausweis abweicht bzw. wenn ein Reisepass vorgelegt wird.
  • Ärztliche Todesbescheinigung (vertraulicher und nicht-vertraulicher Teil)
  • Schriftliche Sterbefallanzeige sofern der Tod in einer öffentlichen und privaten Einrichtung (z. B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen) eingetreten ist, durch den Träger der Einrichtung sowie durch ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes und mit der Beerdigung beauftragtes Bestattungsunternehmen. Ansonsten kann die Anzeige auch mündlich durch eine Privatperson erfolgen.
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister der verstorbenen Person oder eine ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache.
  • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde und Bescheinigungen über mögliche Namensänderungen

Bei verheirateten bzw. in begründeter Lebenspartnerschaft lebenden Personen zusätzlich:

  • bei Eheschließung vor dem 01.01.1958 in Deutschland oder vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR:
    Aktuelle Abschrift aus dem Heiratseintrag der letzten Ehe vom Standesamt der Eheschließung oder aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Hinweisen vom Standesamt am Ort der Eheschließung, sofern die Vorehe bereits im elektronischen Personenstandsregister nacherfasst wurde.
  • bei Eheschließung ab dem 01.01.1958 in Deutschland:
    Aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Hinweisen vom Standesamt an dem Ort der Eheschließung oder zumindest eine aktuelle Eheurkunde.
  • bei Eheschließung im Ausland:
    Original Heiratsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache und eventuell eine erforderliche Überbeglaubigung (Apostille, bzw. Legalisation).
  • Bei einer in Deutschland begründeten Lebenspartnerschaft:
    Aktuelle Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister vom Standesamt an dem Ort der Begründung

Bei zuletzt verwitweten Personen bzw. im Falle, dass ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin bereits verstorben ist zusätzlich:
Es sind die gleichen Unterlagen wie bei verheirateten bzw. in begründeter Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorzulegen. Sollten sich aus diesen Unterlagen keine ausreichenden Angaben über die Sterbedaten der Partnerin oder des Partners ergeben, wird zusätzlich eine Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehegatten oder der bereits verstorbenen Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner benötigt.

Bei zuletzt geschiedenen Personen bzw. mit aufgehobener Lebensparnerschaft zusätzlich:
Es sind die gleichen Unterlagen wie bei verheirateten bzw. in begründeter Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorzulegen. Sollten sich aus diesen Unterlagen keine ausreichenden Angaben über die Scheidung oder Aufhebung ergeben, wird zusätzlich ein rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Aufhebungsurteil benötigt.

Kosten und Gebühren

Die Beurkundung eines Sterbefalls ist gebührenfrei. Gebührenpflichtig sind lediglich die von Ihnen gewünschten Sterbeurkunden.

Erste Sterbeurkunde: 15,00
Jede weitere Sterbeurkunde: 7,50

Leichenpass: 15,00
Ausstellung einer vorläufigen Bestattungserlaubnis: 30,00

Rechtliche Grundlagen

  • Personenstandsgesetz
  • Personenstandsverordnung