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Unterhaltsansprüche von Kindern

Erst wenn die Vaterschaft anerkannt beziehungsweise festgestellt ist, kann das Kind Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil erwerben.

Lebt das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, ist der andere Elternteil verpflichtet, für das Kind Barunterhalt zu leisten.

Die Höhe des Unterhaltes für das Kind richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird unter Zuhilfenahme der „Düsseldorfer Tabelle“ des Oberlandegerichtes Düsseldorf ermittelt.

Die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche kann im Einzelfall schwierig sein. Der Fachdienst Beistandschaften ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch einzelne oder auch gemeinsame Gespräche, eine Einigung herbeizuführen.

Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden.

Ist der Unterhalt streitig, so kann das Jugendamt auf Antrag im Rahmen einer Beistandschaft das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren vertreten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist dadurch von der häufig auch psychisch belastenden Unterhaltsklage entbunden. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (zum Beispiel durch Lohnpfändung).

Auch volljährige Kinder, die sich in allgemeiner Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht über ein eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gegen ihre beiden Elternteile. Das Jugendamt berät und unterstützt die volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Kosten und Gebühren

Die Beratung und Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen von Kindern ist ebenso wie das Führen einer Beistandschaft kostenfrei.

Hinweise und Tipps

Es wird darum gebeten, für ein Beratungsgespräch vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Nur dann kann gewährleistet werden, dass es nicht zu unnötigen Wartezeiten kommt.

Soweit kurzfristig keine Unterhaltszahlungen zu erwarten sind, kann es eventuell sinnvoll sein, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu beantragen.

Ansprechpartner

Katrin Hoppe

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Claudia Petkens

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Stefanie Peiter

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer