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Wappen der Wallfahrtsstadt Kevelaer und der Stadtteile

Das Wappen einer Stadt repräsentiert die Stadt nach außen und ist auch in der heutigen Zeit noch für viele Menschen identitätsstiftend. Es verbindet Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt, dem Land oder der Region.

Das Wappen der Wallfahrtsstadt Kevelaer wird durch das Namensrecht des § 12 BGB geschützt, dies gilt auch für die Verwendung ähnlicher und mit dem Originalwappen verwechselbarer Wappen.

Die Verwendung des Stadtwappens oder der Wappen der Ortsteile ist möglich, sofern eine Gemeinnützigkeit und ein öffentliches Interesse gegeben sind und die Interessen der Wallfahrtsstadt Kevelaer gewahrt bleiben. Dies gilt beispielsweise auch für Werbemaßnahmen, die zugleich die Interessen der Wallfahrtsstadt Kevelaer fördern. Durch die Verwendung des Stadtwappens darf jedoch nie der Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine städtische Angelegenheit handelt.

Wenn das Stadtwappen unbefugt entgegen städtischer Interessen benutzt wird, kann die Wallfahrtsstadt Kevelaer eine Unterlassung des Gebrauchs des Stadtwappens durch Dritte verlangen.

Wenn Sie das Kevelaerer Stadtwappen verwenden wollen, wenden Sie sich bitte im Vorfeld an den unten angegebenen Ansprechpartner und teilen Sie mit, in welcher Form und zu welchem Zweck das Stadtwappen verwendet werden soll. Gerne wird Ihnen bei einer Zusage zur Verwendung des Stadtwappens das Wappen auch als Datei zur Verfügung gestellt.

Bei weiteren Fragen zu dieser Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Ansprechpartner.

Ansprechpartner

Beate Sibben

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)

Peter-Plümpe-Platz 12

47623 Kevelaer