Stadtverwaltungsgebäude der Stadtkevelaer

Citymanagement / Wirtschaftsförderung

Wallfahrtsstadt Kevelaer strebt die Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes an

In dem Artikel „Was der Einzelhandel für verkaufsoffene Sonntage fordert“ der Rheinischen Post vom 10.01.2025 heißt es, dass das Wirtschaftsministerium NRW der Meinung sei, dass die Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage abgenommen habe. Da dies aus Sicht des Bürgermeisters Dr. Dominik Pichler keinesfalls so ist, nimmt die Wallfahrtsstadt den genannten Artikel zum Anlass, der Wirtschaftsministerin Mona Neubaur und den Mitgliedern des Landtags Dr. Volkhard Wille und Stefan Wolters in einem Schreiben die Ansicht der Stadtverwaltung zur Sonntagsöffnung darzulegen. Ziel ist eine Änderung in Richtung des hessischen oder niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes in Bezug auf die Waren, die an Sonntagen verkauft werden dürfen. „Die Wettbewerbsfähigkeit der NRW-Kommunen gegenüber hessischen oder den niedersächsischen Kommunen ist aufgrund der unterschiedlichen Regelung zur Sonntagsöffnung aus unserer Sicht eingeschränkt“ sagt Bürgermeister Dr. Dominik Pichler. Citymanager Tobias Nelke ergänzt: „Dass die Sonntagsöffnung in Kevelaer immer noch von Relevanz ist, zeigt sich dadurch, dass in nahezu jedem Gespräch mit Einzelhändlern das Thema aufkommt.“

Was unterscheidet das hessische, niedersächsische und nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz?

Im § 6 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) heißt es: Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. Das hessische Ladenöffnungsgesetz lässt an 40 Sonntagen den Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs zu. Noch großzügiger ist sogar die Regelung in Niedersachsen, welche ausdrücklich den Verkauf von Bekleidungsartikeln und Schmuck zulässt. Die Wallfahrtsstadt strebt an, dass „Gegenstände des touristischen Bedarfs“ in das Ladenöffnungsgesetz NRW aufgenommen werden. Dies wäre auch ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. „Um auch andere Kommunen mit ins Boot zu holen, schreiben wir alle Kurorte, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte in NRW mit der Bitte an, ebenfalls eine Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes gegenüber dem Wirtschaftsministerium anzuregen“ unterstreicht Bürgermeister Dr. Dominik Pichler nochmal die Wichtigkeit des Anliegens.

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