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Corona: Weitere Lockerungen

Pressemitteilung vom 15.07.2020

Neue Coronaschutzverordnung bringt weitere Lockerungen

Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wurde erneut geändert. Die neuen Regelungen bringen teils weitere Lockerungen mit sich und gelten ab dem 15. Juli 2020 bis zum 11. August 2020.
Insbesondere Heiratswillige dürfte es freuen, denn die Coronaschutzverordnung sieht vor, dass nunmehr Veranstaltungen aus herausragendem Anlass, wie beispielsweise Hochzeiten, bis zu 150 Personen zulässig sind.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem folgende weitere Vorgaben:

  • Bei der Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten kann nunmehr für Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen (bislang 100 Personen) auf die Vorhaltung eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 2b CoronaSchVO verzichtet werden. Die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a CoronaSchVO ist sicher zu stellen.
  • Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-) Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien ist die Zuschauerhöchstzahl in § 8 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (bislang 100 Personen) entfallen. Auch in diesem Falle bedarf es eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes im Sinne des § 2b CoronaSchVO erst ab Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. Die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a CoronaSchVO ist nach wie vor sicher zu stellen.
  • Kulturelle Großveranstaltungen wie Musikfeste, Festivals bleiben gemäß § 8 Abs. 6 CoronaSchVO mindestens bis zum 31.10.2020 untersagt.
  • Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung wird generell in Gruppen mit einer Stärke von bis zu 30 Personen wieder zugelassen, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO auch hier sichergestellt sein muss.
  • Sportanlagen dürfen von bis zu 300 Zuschauern gleichzeitig besucht werden, wobei ebenfalls die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt sein muss. Auch die Regelungen zu sportlichen Wettbewerben sind erneut gelockert worden. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind jedoch weiterhin mindestens bis zum 31.10.2020 untersagt.
  • Beerdigungen sind nunmehr mit bis zu 150 Teilnehmern auch ohne das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung möglich, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhallen) zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind.
Hygiene- und Infektionsschutzstandards

Die Hygiene- und Infektionsschutzstandards wurden geringfügig überarbeitet. Unter anderem wurde in Ziff. X Nr. 5 bei Tagesausflügen, Ferienfreizeiten o.a. die Personenzahl für Bezugsgruppen auf 20 Personen erhöht.

Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten CoronaSchVO samt Hygiene- und Infektionsschutzstandards. Diese finden Sie hier.

Coronabetreuungsverordnung

Weitere Änderungen gibt es bei der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) hinsichtlich des Schulbetriebs (Reinigung / Gebäudenutzung im Kontext der Kommunalwahl).
Die Befristung der CoronaBetrVO läuft zunächst bis 11.08.2020 einschließlich, sodass spätestens vor dem Schulbeginn mit weiteren Aktualisierungen gerechnet werden sollte.

Die Coronabetreuungsverordnung finden Sie hier.

Coronaeinreiseverordnung

Die Änderungen der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) dienen hauptsächlich der Klarstellung. Der Verordnungsgeber führt beispielsweise in § 2 Abs. 2 aus, dass maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses ist.

Zudem hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 4 CoronaEinrVO einen neuen Ausnahmetatbestand für die dort aufgelisteten Personen geschaffen. Die Personen müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben, sind aber zur Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.

Außerdem wurde in § 4 Abs. 1 eine Übergangsregelung eingefügt. Demnach findet auf Personen, die vor dem 15. Juli 2020 in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen eingereist sind, die Verordnung in der bis zum 14. Juli 2020 geltenden Fassung Anwendung.

Die Coronaeinreiseverordnung finden Sie hier.