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CoronaSchVO ab 13.01.2022
Pressemitteilung vom 12.01.2022
Die ab dem 13.01.2022 gültige Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) finden Sie unter Downloads.
Neben redaktionellen Änderungen wurden die in der Ministerpräsidentenkonferenz gefassten Beschlüsse umgesetzt.
Neu ist daher die 2G-Plus Regelung für den Gastronomiebereich.
In § 4 Abs. 3 Satz 2 ist geregelt, dass die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 für Personen entfällt, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.
Zudem bietet der § 2 Abs. 10 die Möglichkeit, die Testerfordernisse ersatzweise durch einen Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person sicherzustellen (Vor-Ort-Testung). Die näheren Anforderungen an die Durchführung regelt die Anlage zu dieser Verordnung. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss durch die Einrichtungen, Angebote und Veranstalterinnen und Veranstalter nicht kostenfrei angeboten werden.
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