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Betriebskosten Kindertageseinrichtungen

Das Land Nordrhein-Westfalen und die Wallfahrtsstadt Kevelaer beteiligen sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) nach Maßgabe  des Kinderbildungsgesetz (KiBiZ).

Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zum Kinderbildungsgesetz.

Der Zuschuss beträgt 88 Prozent der Kindpauschalen nach § 19 KiBiz, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt. Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist, erhöht sich der Zuschuss auf 91 Prozent. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt (Elterninitiativen) erhöht sich der Zuschuss auf 96 Prozent. Der Zuschuss beträgt 79 Prozent, wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband handelt.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern: Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Ansprechpartner

Marion van Gisteren

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer